Neuro-Depesche 4/2003

Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient

Besteht zwischen dem Arzt und dem Patienten eine langjährige sehr intensive Beziehung, dann begegnet die Verknüpfung von ärztlicher Tätigkeit mit dem Bestreben, sich in den Genuss von erheblichen Vermögensvorteilen zu bringen, ganz erheblichen durchgreifenden Bedenken. Lässt sich beispielsweise der Arzt in diesem besonderen Vertrauensverhältnis ein wertvolles Hausgrundstück von dem Patienten übertragen, ohne dass hierfür nennenswerte Gegenleistungen gegenüberstehen, dann kann ein solcher Grundstücksübertragungsvertrag für sittenwidrig und damit nichtig erklärt werden. Auch wenn weder das ärztliche Standesrecht noch sonstige Bestimmungen einen solchen Schenkungsvertrag verbieten, bedürfen nämlich gerade alte und kranke Menschen einen besonderen Schutz vor Ausnutzung eines sich aus der Arzt-Patient-Beziehung entwickelten Vertrauensverhältnisses. (jlp)

Besteht zwischen dem Arzt und dem Patienten eine langjährige sehr intensive Beziehung, dann begegnet die Verknüpfung von ärztlicher Tätigkeit mit dem Bestreben, sich in den Genuss von erheblichen Vermögensvorteilen zu bringen, ganz erheblichen durchgreifenden Bedenken. Lässt sich beispielsweise der Arzt in diesem besonderen Vertrauensverhältnis ein wertvolles Hausgrundstück von dem Patienten übertragen, ohne dass hierfür nennenswerte Gegenleistungen gegenüberstehen, dann kann ein solcher Grundstücksübertragungsvertrag für sittenwidrig und damit nichtig erklärt werden. Auch wenn weder das ärztliche Standesrecht noch sonstige Bestimmungen einen solchen Schenkungsvertrag verbieten, bedürfen nämlich gerade alte und kranke Menschen einen besonderen Schutz vor Ausnutzung eines sich aus der Arzt-Patient-Beziehung entwickelten Vertrauensverhältnisses. (jlp)

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