Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Internist wollte mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen, dass die Verpflichtung, Krankheitsdiagnosen bei Honorarforderungen an die kassenärztlichen Vereinigungen nach "ICD-10" verschlüsselt mitzuteilen, für verfassungswidrig erklärt wird. Er hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit hier gerechtfertigt ist, weil die angegriffenen Regelungen, die der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, angesichts der Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang und verhältnismäßig sind. Wesentlich sind die Funktionsfähigkeit des gesamten Abrechnungsverfahrens und die Sicherung eines gerechten Vergütungssystems für alle beteiligten Vertragsärzte. Gemessen am Gesetzeszweck ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich. Die Verpflichtung, die Diagnose in verschlüsselter Form anzugeben, ist auch verhältnismäßig und im Rahmen der Kontrolle als geeignetes Mittel anzusehen. (jlp) Bundesverfassungsgericht, AZ.: 1 BVR 422/00
Neuro-Depesche 2/2001
ICD-10 ist nicht verfassungswidrig
Ein zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Internist wollte mit seiner Verfassungsbeschwerde erreichen, dass die Verpflichtung, Krankheitsdiagnosen bei Honorarforderungen an die kassenärztlichen Vereinigungen nach "ICD-10" verschlüsselt mitzuteilen, für verfassungswidrig erklärt wird. Er hatte keinen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Eingriff in die ärztliche Berufsfreiheit hier gerechtfertigt ist, weil die angegriffenen Regelungen, die der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, angesichts der Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang und verhältnismäßig sind.
Wesentlich sind die Funktionsfähigkeit des gesamten Abrechnungsverfahrens und die Sicherung eines gerechten Vergütungssystems für alle beteiligten Vertragsärzte. Gemessen am Gesetzeszweck ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich. Die Verpflichtung, die Diagnose in verschlüsselter Form anzugeben, ist auch verhältnismäßig und im Rahmen der Kontrolle als geeignetes Mittel anzusehen. (jlp)
Bundesverfassungsgericht, AZ.: 1 BVR 422/00