Die Anwältin h hatte unter Verweis auf ihr Recht zum Widerstand nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz u. a. zu einer Großdemonstration gegen die Corona-bedingten Einschränkungen aufgerufen. Die Website der Juristin war daraufhin auf Ersuchen der Polizei von ihrem Internet- Provider gesperrt worden.
Abgesehen von dem psychiatrischen Hintergrund haben sich auch Juristen (ungeachtet der Sinnhaftigkeit der Pandemie- Eindämmung) kritisch zu den Corona- Einschränkungen geäußert. Im vorliegenden Fall bewertet der Rechtsanwalt Niko Härting, Honorar-Professor an der HWR Berlin, der das Widerstandsrecht als nicht anwendbar sieht, in der Sperrung der Seite eine „völlige Überschreitung aller Befugnisse“. Kurz vor Drucklegung hat das Bundesverfassungsgericht nun ein generelles Demonstrationsverbot aufgrund der Ansteckungsgefahr als unzulässig verworfen.
Unter dem Titel „Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“ sprach der deutsche Ethikrat eine Ad-hoc-Empfehlung aus (www.ethikrat.org). Als neuropsychologisches Problem bekannt, geht es hier u. a. um „die Bewältigung dilemmatischer Entscheidungssituationen“. JL