DGSM: Schlafmedizinische Krankheiten

Neuro-Depesche 1-2/2020

Auskunftspflicht?

Insbesondere Erkrankungen, die eine Tagesschläfrigkeit verursachen wie die Kataplexie und das RLS, können das Leistungsvermögen beeinträchtigen. Um auch Menschen mit chronischen Erkrankungen die Teilhabe am Berufsleben zu erleichtern, wird die Einschränkung nach dem Schwerbehindertenrecht eingeschätzt. Viele Narkolepsiepatienten mit Kataplexie haben bspw. einen Grad der Behinderung (GdB) > 50.
Die DGSM legt Wert auf die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung mitzuteilen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Betreffende in seinem Beruf durch die Symptomatik gefährdet ist (z. B. Arbeiten in großer Höhe, an laufenden Maschinen bei Kataplexien). Hier kann das Verschweigen zur Kündigung führen. Eine Besonderheit gilt für Tätigkeiten, die regelmäßige Autofahrten erfordern und insbesondere für die Gruppe 2 (Gruppen C–E und Fahrgastbeförderung [Taxi]). Hier muss auch die Kraftfahrtauglichkeit berücksichtigt werden, die bei nicht behandelter Schläfrigkeit nicht gegeben ist. JL
Quelle: Sylvia Kotterba: Schlafmedizinische Erkrankungen – Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgebern und Versicherungen? Presseinformation der DGSM zu ihrer 27. Jahrestagung, 7. – 9. Nov. 2019 in Hamburg

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