Neuro-Depesche 12/2001

Altersgrenze für Vertragsarzt

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Ärzte jenseits des 55. Lebensjahres nicht mehr neu zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Arztes zurückgewiesen, der mit knapp 60 Jahren eine Praxis gründen wollte und führte aus, dass die Sicherung der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung ein Gemeinwohlbelang von überragendem Gewicht ist und die Regelungen der Berufsausübung rechtfertige. Die Maßnahme sei geeignet, da die plausible Annahme bestehe, dass Personen, die die vertragsärztliche Tätigkeit nur noch während einer relativ kurzen Zeit (nämlich zwischen dem 55. und 68. Lebensjahr) ausüben können, erhöhte Umsätze anstreben. Schließlich sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Die Altersgrenze von 55 Jahren betreffe ein Lebensalter, in dem die Betroffenen in der Regel bereits vollkommen beruflich etabliert seien. Die Entscheidung, sich als Vertragsarzt niederzulassen, hätten die Betroffenen auch selbst in der Hand. Die im Gesetz vorgesehene Härtefallregelung könne untypischen Umständen Rechnung tragen. (jlp)

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Ärzte jenseits des 55. Lebensjahres nicht mehr neu zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Arztes zurückgewiesen, der mit knapp 60 Jahren eine Praxis gründen wollte und führte aus, dass die Sicherung der finanziellen Stabilität der Krankenversicherung ein Gemeinwohlbelang von überragendem Gewicht ist und die Regelungen der Berufsausübung rechtfertige. Die Maßnahme sei geeignet, da die plausible Annahme bestehe, dass Personen, die die vertragsärztliche Tätigkeit nur noch während einer relativ kurzen Zeit (nämlich zwischen dem 55. und 68. Lebensjahr) ausüben können, erhöhte Umsätze anstreben. Schließlich sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Die Altersgrenze von 55 Jahren betreffe ein Lebensalter, in dem die Betroffenen in der Regel bereits vollkommen beruflich etabliert seien. Die Entscheidung, sich als Vertragsarzt niederzulassen, hätten die Betroffenen auch selbst in der Hand. Die im Gesetz vorgesehene Härtefallregelung könne untypischen Umständen Rechnung tragen. (jlp)

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